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   VGH Baden-Württemberg, 13.04.2000 - 5 S 2778/98   

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VGH Baden-Württemberg, 13.04.2000 - 5 S 2778/98 (https://dejure.org/2000,8331)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 (https://dejure.org/2000,8331)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. April 2000 - 5 S 2778/98 (https://dejure.org/2000,8331)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Erschließung durch Verkehrsflächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 1 Abs. 6; StrG § 9 Abs. 1 S. 2
    Wendemöglichkeit am Ende einer Stichstraße)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 13
  • BauR 2000, 1707
  • ZfBR 2014, 264
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.04.2000 - 5 S 2778/98
    Dieses Gebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen ist, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise erfolgt, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301).
  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.04.2000 - 5 S 2778/98
    Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, DÖV 98, 76 = UPR 98, 62).
  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88

    Vereinbarkeit eines Straßenausbaus mit dem Bebauungsplan; Planunterschreitung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.04.2000 - 5 S 2778/98
    Die EAE 1985/95 stellen sich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus dar, die geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102).
  • BVerwG, 11.03.1998 - 4 BN 6.98

    Bebauungsplan; Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche; Abwägungsgebot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.04.2000 - 5 S 2778/98
    Auch wenn die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt hat, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845 = PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 11) BauGB Nr. 13), stellt sie eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2013 - 8 S 1694/11

    Bebauungsplan: Abwägungsmangel bei Festsetzung einer Verkehrsfläche an Steilhang

    Zum Vorliegen eines Abwägungsmangels bei der Festsetzung einer Verkehrsfläche für eine ein Wohngebiet an einem Steilhang erschließende Stichstraße ohne Wendeanlage (im Anschluss an VGH Mannheim, Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 - NVwZ-RR 2001, 13).

    Dieser in § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG niedergelegte Inhalt der Straßenbaulast ist auch bei der abwägenden Entscheidung über die Festsetzung der für die Erschließung eines (Wohn-)Baugebiets vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen allgemeiner Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 Alt. 1 BauGB) zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 - NVwZ-RR 2001, 13).

    Als solche liefern sie für Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs Anhaltspunkte, wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111 ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.04.2000, a.a.O., und vom 20.12.1979 - III 1664/79 - juris Rn. 39 ).

    Das gilt im Besonderen für die Erreichbarkeit der erschlossenen Grundstücke mit Feuerwehr-, Müll- und Versorgungsfahrzeugen (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 24.05.2012 - 2 N 12.448 - juris Rn. 44).

    Darüber hinaus kommt eine Abweichung allerdings auch aufgrund überwiegender anderer öffentlicher oder privater Belange in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.).

    Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Unfallverhütungsvorschriften (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen in Sackgassen ohne Wendeanlagen verbieten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.) und dass gegebenenfalls Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein solches Rückwärtsfahren ausschließen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 18).

    Die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - entsprechen nicht zuletzt auch allgemeinen städtebaulichen Anforderungen und Erfahrungen, wonach es grundsätzlich nicht vertretbar ist, regelmäßig verkehrenden Fahrzeugen der Müllabfuhr oder vergleichbaren Ver- und Entsorgungsfahrzeugen wegen Fehlens einer Wendemöglichkeit vorzugeben, auf einer längeren Strecke zurückzusetzen oder kleinere Fahrzeuge einzusetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007 - 7 D 96/06.NE - juris Rn. 39 f., jeweils m.w.N.; siehe auch bereits Nr. 4 Absatz 4 des Erlasses des Innenministeriums zur Einführung der "Richtlinien der ARGEBAU für die Berücksichtigung des Verkehrs im Städtebau in Baden-Württemberg" vom 22.05.1969, GABl. S. 376, wonach Stichstraßen mit Wendeplätzen versehen werden sollen, die Fahrzeugen der Müllabfuhr ein Wenden ermöglichen).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2008 - 3 S 2772/06

    Fristwahrende Geltendmachung von Mängeln bei der Aufstellung eines Bebauungsplans

    Zu beachten sind dabei einerseits die Anforderungen, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellt, und andererseits die Erfordernisse, die sich aus den Verkehrsbedürfnissen und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).

    Der Senat verkennt nicht, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen), deren Vorgaben im maßgeblichen Bereich wohl nicht eingehalten werden, der Gemeinde nur allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2019 - 8 S 2791/18

    Abwägung bei Aufstellung eines Bebauungsplans; Kenntnisse der Behörde;

    Nr. ... endet, wäre das Konzept des Bebauungsplans zur straßenmäßigen Erschließung des ausgewiesenen Gewerbegebiets ohne eine Wendeanlage abwägungsfehlerhaft (vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -, BauR 2000, 1707; juris Rn 16; Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120; juris Rn. 23 f).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2001 - 5 S 2589/99

    Bebauungsplan - Abwägung

    Die EAE 1985/95 stellen sich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus dar, die geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102 u. NK-Urt. d. Senats v. 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -).
  • OVG Sachsen, 12.11.2009 - 1 D 24/07

    Bebauungsplan; öffentliche Verkehrsfläche; Wendeanlage; Abwägung

    Das Abwägungsgebot ist mithin nur verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich der Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (SächsOVG, NK-Urt. v. 30.9.2004 - 1 D 37/01 -, v. 7.12.2007 - 1 D 18/06 - und v. 17.9.2009 - 1 D 15/07 - VGH BW, Urt. v. 13.4.2000, BauR 2000, 1707).
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